Jugendwohlfahrt - Eignungsfeststellung zur Erfüllung privatrechtlicher Aufgaben
Allgemeine Informationen
Der Träger der Jugendwohlfahrt ist das Land Niederösterreich. Im NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 sind die Ziele und Aufgaben beschrieben. Zu deren Erfüllung bedient sich das Land entweder eigener Behörden, Einrichtungen oder zieht private Träger heran. Das Land soll zur Erfüllung privatrechtlicher Aufgaben dann Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt heranziehen, wenn ihre Eignung hiezu mit Bescheid festgestellt ist und der freie Jugendwohlfahrtsträger die Aufgaben im Sinn der Grundsätze und Zielsetzungen dieses Gesetzes besser und auf Dauer wirtschaftlicher als der öffentliche Träger durchführen kann.
Träger der freien Jugendwohlfahrt ist eine juridische Person (z. B. ein Verein, eine gemeinnützige Ges.m.b.H, ...), die mindestens eine Einrichtung, deren Eignung mit Bescheid gemäß § 11 leg. cit. festgestellt wurde, betreibt.
Einrichtung ist eine Organisationseinheit eines freien Jugendwohlfahrtsträgers, die Leistungen - ob nun ortsfest (z. B. an einer Beratungsstelle, an die KlientInnen kommen) oder aufsuchend (z. B. durch mobile Fachkräfte, die zu den KlientInnen gehen) oder medienunterstützt im virtuellen Raum (z. B. telefonische Beratung) erbringt, für die sie über einen Eignungsfeststellungsbescheid gemäß § 11 leg. cit. verfügt.
Der Eignungsfeststellungsbescheid bedeutet zunächst nur, dass die Einrichtung geeignet ist, bestimmte privatwirtschaftliche Aufgaben der Jugendwohlfahrt zu erfüllen. Er bedeutet noch nicht, dass das Land NÖ einen Auftrag zur Erbringung dieser Leistung(en) erteilt. Falls das Land NÖ jedoch zufolge einer Bedarfsprüfung bestimmte Leistungen zur Erfüllung der im Gesetz vorgesehenen Aufgaben und Ziele benötigt, so sollen dafür - wie einleitend beschrieben - Träger der freien Jugendwohlfahrt gemäß § 10 leg. cit. "herangezogen" werden. Das ist dann als Auftrag zu verstehen und beinhaltet auch finanzielle Regelungen, etwa Eigenleistungen der KlientInnen, pauschale Förderung durch das Land, Leistungsabgeltung durch das Land.
Voraussetzungen
Der Antrag muss enthalten:
- Angaben über den Träger der Einrichtung und die organisatorischen Rahmenbedingungen
- Darstellung der Aufgabe(n) und des inhaltlichen Konzeptes mit Zieldefinition
- Beschreibung der Einrichtung (Lage, Baulichkeit, Betriebsformen und -zeiten)
- Angaben zur personellen und fachlichen Ausstattung der Einrichtung
- Angaben zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen und zur Finanzierung der Einrichtung
Fristen
keine
Zuständige Stellen
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Jugendwohlfahrt
Zusätzliche Informationen
Bei der Feststellung der Eignung ist zu prüfen, ob die Einrichtung in der Lage ist, die beabsichtigte(n) Aufgabe(n) im Einklang mit dem regionalen Bedarf zu erfüllen. Voraussetzung dafür ist insbesondere ausreichendes und qualifizertes Fachpersonal, die für die geplante(n) Aufgabe(n) notwendige finanzielle und räumliche Ausstattung sowie eine entsprechende Verwaltungsorganisation.
Im Verfahren sind die Bezirksverwaltungsbehörden zu hören, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Einrichtung tätig ist.
Rechtsgrundlagen
§ 11 NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991
Zum Formular
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Jugendwohlfahrt
Dr. Reinhard Neumayer E-Mail: post.gs6@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-16435, Fax: 02742/9005-16120
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 14