Bösartige Faulbrut (Amerikanische Faulbrut)

Aktuelle Sperrgebiete und Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften

Die Bezirkshauptmannschaften ordnen gemäß § 52 Tiergesundheitsgesetz 2024 zur Bekämpfung der Bösartigen Faulbrut der Honigbienen (Amerikanische Faulbrut) an:

  • Bienenvölker dürfen aus der in den unter "Downloads" verfügbaren Plänen gekennzeichneten Zone nicht 
    ausgebracht und nur mit Bewilligung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft in die gekennzeichnete Zone eingebracht werden.  
  • Alle Besitzer von Bienenvölkern in den bezeichneten Zonen haben die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu melden.
  • Ausgenommen davon sind bereits erstattete Meldungen der Standorte gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009. 

Ihre Kontaktstelle des Landes für Tierseuchen

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle
Landhausplatz 1, Haus 12  3109 St. Pölten  E-Mail: post.lf5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-46455
Fax: 02742/9005-12801
Letzte Änderung dieser Seite: 18.6.2025
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