Bösartige Faulbrut (Amerikanische Faulbrut)
Aktuelle Sperrgebiete und Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften
Die Bezirkshauptmannschaften ordnen gemäß § 52 Tiergesundheitsgesetz 2024 zur Bekämpfung der Bösartigen Faulbrut der Honigbienen (Amerikanische Faulbrut) an:
- Bienenvölker dürfen aus der in den unter "Downloads" verfügbaren Plänen gekennzeichneten Zone nicht
ausgebracht und nur mit Bewilligung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft in die gekennzeichnete Zone eingebracht werden. - Alle Besitzer von Bienenvölkern in den bezeichneten Zonen haben die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu melden.
- Ausgenommen davon sind bereits erstattete Meldungen der Standorte gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009.
Ihre Kontaktstelle des Landes für Tierseuchen
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle Landhausplatz 1, Haus 12 3109 St. Pölten E-Mail: post.lf5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-46455
Fax: 02742/9005-12801
Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle Landhausplatz 1, Haus 12 3109 St. Pölten E-Mail: post.lf5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-46455
Fax: 02742/9005-12801
Letzte Änderung dieser Seite: 18.6.2025